Den Leitfaden der Bundeskellereiinspektion finden Sie unter >>> http://www.bundeskellereiinspektion.at/downloads/allgemein/naehrwertkennzeichnung.pdf. – Stand 9.11.2023 |
In Kürze wird das Europäische Parlament die Übergangsfrist für die Nährwertkennzeichnung und die Zutatenliste bei Wein neu festlegen. Der Stichtag 8. Dezember bleibt, allerdings sind demnach alle Weine, die vor dem 8. Dezember 2023 produziert werden, von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen. Damit wird die bisherige Regelung („… die vor dem 8. 12.2023 produziert und etikettiert werden“) ersetzt.
Ein Großteil der Weine aus der Ernte 2023 sollte somit nicht unter die Kennzeichnungspflicht fallen.
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Stand 10.10.2023
folgende Erzeugnisse fallen unter die Kennzeichnungspflicht:
Erzeugnisse lt. Anhang VII Teil II der VO (EU) Nr. 1308/2013:
Wein,
Likörwein,
Schaumwein,
Qualitätsschaumwein,
Aromatischer Qualitätsschaumwein,
Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure,
Perlwein,
Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure,
Teilweise gegorener Traubenmost (STURM),
Wein aus eingetrockneten Trauben,
Wein aus überreifen Trauben,
deren entalkoholisierten und teilweise entalkoholisierten Entsprechungen.
Erzeugnisse der VO (EU) Nr. 251/2014
Aromatisierter Wein,
Aromatisierte weinhaltige Getränke und
Aromatisierte weinhaltige Cocktails
Nicht unter diese Verpflichtung fallen folgende, ausschließlich national geregelte Produkte:
Obstwein (Alle unter die Obstweinverordnung fallenden Erzeugnisse)
Weinhaltige Getränke und Weinhaltige Cocktails (z.B. SPRITZER)
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