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Nährwert & Zutatenliste | Kennzeichnungspflicht bei Wein

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Den Leitfaden der Bundeskellereiinspektion finden Sie unter >>> http://www.bundeskellereiinspektion.at/downloads/allgemein/naehrwertkennzeichnung.pdf.    –  Stand 9.11.2023

In Kürze wird das Europäische Parlament die Übergangsfrist für die Nährwertkennzeichnung und die Zutatenliste bei Wein neu festlegen. Der Stichtag 8. Dezember bleibt, allerdings sind demnach alle Weine, die vor dem 8. Dezember 2023 produziert werden, von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen. Damit wird die bisherige Regelung („… die vor dem 8. 12.2023 produziert und etikettiert werden“) ersetzt.

Ein Großteil der Weine aus der Ernte 2023 sollte somit nicht unter die Kennzeichnungspflicht fallen.

In Österreich gilt ein Produkt dann als hergestellt, wenn es nach Anwendung aller erforderlichen önologischen Verfahren die für das Produkt erforderlichen Eigenschaften gemäß EU-Marktordnung erreicht hat. Für Wein wäre das als Beispiel etwa das Erreichen des erforderlichen Alkoholgehalts (bzw. Säuregehalts).

 

Stand 10.10.2023

folgende Erzeugnisse fallen unter die Kennzeichnungspflicht:

Erzeugnisse lt. Anhang VII Teil II der VO (EU) Nr. 1308/2013:
• Wein,
• Likörwein,
• Schaumwein,
• Qualitätsschaumwein,
• Aromatischer Qualitätsschaumwein,
• Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure,
• Perlwein,
• Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure,
• Teilweise gegorener Traubenmost (STURM),
• Wein aus eingetrockneten Trauben,
• Wein aus überreifen Trauben,
• deren entalkoholisierten und teilweise entalkoholisierten Entsprechungen.

Erzeugnisse der VO (EU) Nr. 251/2014
• Aromatisierter Wein,
• Aromatisierte weinhaltige Getränke und
• Aromatisierte weinhaltige Cocktails

Nicht unter diese Verpflichtung fallen folgende, ausschließlich national geregelte Produkte:
Obstwein (Alle unter die Obstweinverordnung fallenden Erzeugnisse)
Weinhaltige Getränke und Weinhaltige Cocktails (z.B. SPRITZER)

 

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