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Versteuerung im Ausland bei Verkauf an Privat

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Unsere Meinung und Empfehlung zu OSS.

Der Verkauf ins Ausland an Privatkunden ist und war die letzten Monate ein viel diskutiertes Thema. Leider kursieren noch immer falsche Informationen.

Beispielsweise wird bzw. wurde immer wieder kommuniziert, dass die steuerpflichtige Fakturierung von Wein mit dem Steuersatz des Ziellandes mit dem Wegfall der Lieferschwellen in Kraft trat. Das ist falsch.
Die damaligen Lieferschwellen je Unternehmen galten bzw. gelten genauso wenig für verbrauchssteuerpflichtige, alkoholhaltige Getränke wie die relativ neu eingeführte Bagatellgrenze (€10.000,–). Wein war und ist verbrauchssteuerpflichtig, auch wenn der Verbrauchssteuersatz in manchen Ländern €0,– beträgt. Fakt ist somit, dass die Versteuerung mit dem Steuersatz des Empfängerlandes kein Novum darstellt, sondern schon seit jeher so gehandhabt hätte werden müssen. Ein angeblicher Freibetrag bzw. Bagatellwert kommt und kam bei Wein (weil verbrauchsteuerpflichtig) nicht bzw. nie zu tragen.

Eine Herausforderung für Ust-pauschalierte Winzerinnen und Winzer stellt die Fakturierung mit ausländischem Steuersatz dar. Um keinen Preisnachteil zu erleiden, müsste der Ust-pauschalierte Betrieb die ausländische Mehrwertsteuer zur Gänze auf den Brutto-Ab-Hof-Preis aufschlagen. Da dies bei ausländischen Privatkunden für Verwunderung sorgen würde, ist diese Vorgangsweise nicht praxistauglich. Wenn nun ein Ust-pauschalierter Betrieb mit starkem Online-Auftritt dennoch gezwungen ist, Lieferungen an Privatkunden ins EU-Ausland mit dem korrekten länderspezifischen Steuersatz zu fakturieren, bleibt nur die Möglichkeit, dies über einen etwaig vorhandenen oder neu zu gründenden Handelsbetrieb abzuwickeln. Mit dem Verkauf der Weine vom pauschalierten Betrieb an den Handelsbetrieb wird dem Handelsbetrieb zumindest die österreichische Ust (bei Wein idR 13%) refundiert. Wenn nun dennoch zum Brutto-Ab-Hof-Preis verkauft werden soll, dann lindert dies zumindest den Schmerz zur Bewältigung der Differenz zum etwaig höheren ausländischen Steuersatz (z.B. Deutschland 19%).

Welche Konsequenzen drohen, wenn nun Lieferungen an ausländische Privatpersonen mit österreichischem Ust-Satz fakturiert werden? Diese Frage konnten unsere Steuerberater bisher nicht eindeutig beantworten. Einerseits besteht ein „Durchgriffsrecht“ der EU-Länder zur Ahndung von Steuerschulden, andererseits ist natürlich fraglich, ob dieses Recht im Einzelfall wahrgenommen wird. Die Frage, ob man sich im OSS-System registriert um die ausländische Ust beim österreichischen Finanzamt abzuführen, muss gemeinsam mit dem eigenen Steuerberater beantwortet werden.