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VST2 Ablöse → EMCS eVBD

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Diese Information gilt für alle Winzerinnen und Winzer, die den Weinexport eigenständig abwickeln.

Seit 13.2.2023 besteht die Vorgabe, dass das VST2-Formular für die Exportabwicklung nicht mehr verwendet werden darf. Das VST2-Formular wird vom elektronischen eVBD-Verfahren abgelöst.

Zum generellen Verständnis muss zwischen den folgenden Verfahren unterschieden werden:

  1. Lieferungen unter Steuerausssetzung: das betrifft die Lieferungen von einem registrierten Steuerlager zu einem anderen registrierten Steuerlager. Die Abwicklung erfolgt nach wie vor über das eVD. Hierfür werden die bisher verwendeten Verbrauchssteuernummern (VID-Nummern) verwendet.
  2. Lieferungen im verbrauchsteuerrechtlich freien Verkehr: das betrifft alle Lieferungen an Firmen im EU-Raum, die kein registriertes Steuerlager besitzen. Der Warenverkehr ist aus Sicht des Senders „steuerfrei“. Es werden jedoch nachträglich etwaig fällige Verbrauchssteuern vom Zoll beim Empfänger eingehoben. Dieses Verfahren wird ab sofort über das so genannte eVBD-Verfahren (vormals VST-2 Formular) elektronisch abgewickelt. Die Abwicklung gilt auch für Länder, die derzeit keine Verbrauchssteuern einheben (z.B. Deutschland).
  3. Lieferungen an Privatkunden: hierfür gibt es keine Änderungen.

Die Änderung betrifft somit nur die Variante 2.

Um nun bezüglich Variante 2 (Lieferungen im steuerfreien Verkehr) eVBDs erstellen zu können, müssen beim Zoll separat VID-Nummern beantragt werden:

  1. Für Sie als Verkäufer von Wein, muss eine VID-Nummer als „zertifizierter Sender“ beantragt werden. Dies geschieht über das Zoll-Antragsformular VST36. Sollten Sie Weine aus dem EU-Raum einkaufen, dann müssten Sie sich auch als „zertifizierter Empfänger“ registrieren lassen (Antragsformular VST37).
  2. Ihre EU-Auslands-Firmenkunden benötigen ebenfalls neue VID-Nummern. Diese müssen sich als „zertifizierte Empfänger“ registrieren lassen.

Leider kommt es bezüglich der verschiedenen Arten von VID-Nummern nun vermehrt zu Verwirrungen. Man muss bitte beachten, dass eVBDs mit den herkömmlichen VID-Nummern nicht erstellt werden können. Aus diesem Grund müssen die von den Kunden übermittelten VID-Nummern immer auf den Typ geprüft werden.
Die folgenden Typen sind für das eVD relevant:

  1. zugelassener Lagerinhaber
  2. Steuerlager
  3. Herstellungsbetrieb
  4. Registrierter Empfänger

Die folgenden Typen sind für das eVBD relevant:

  1. Zertifizierte Versender
  2. Zertifizierter Empfänger

Für die Überprüfung der Typen kann die WebSeite SEED verwendet werden.

Analog zu eVDs müssen eVBDs über das EMCS-System des Finanz-Online erfasst werden.

Sollte es erforderlich sein ohne Vorliegen der erforderlichen VID-Nummern Exporte dringend abwickeln zu müssen, verwenden Sie bitte zwischenzeitlich die Frachtpapiere zur Bestätigung der Lieferung (Grenzübertritt).

In wineNET wird die EMCS-Funktionalität in den nächsten Wochen nach einem gewissen Erfahrungszeitraum entsprechend erweitert.

Aufgrund einiger Rückfagen möchten wir darauf hinweisen, dass die Regelung auch für „Kleinerzeuger“ (Produktion im Betrieb < 100.000 Liter) gilt. Auch als Kleinerzeuger ist man verpflichtet, den Export über das eVBD anzuwickeln.

Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Ihr wineNET-Team